Informationen zum Handwerkerparkausweis
Handwerkerparkausweis Region Frankfurt RheinMain
Geltungsbereich
Die Ausnahmegenehmigung zum bevorrechtigten Parken wurde bisher im Rahmen einer vereinbarten Duldung anerkannt in Frankfurt am Main, Bad Homburg v. d. Höhe, Darmstadt, Hanau, Offenbach am Main, Rüsselsheim am Main, Wiesbaden, Mainz und den Städten und Gemeinden in folgenden Landkreisen: Kreis Offenbach, Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis, Kreis Groß-Gerau, Main-Kinzig-Kreis, Wetteraukreis, Landkreis Darmstadt-Dieburg, Rheingau-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis, Kreis Bergstraße, Landkreis Alzey-Worms, Landkreis Mainz-Bingen (ohne Stadt Bingen), Vogelsbergkreis, Landkreis Fulda. Ab dem 1. Juni 2023 gilt sie ebenfalls in der Stadt Aschaffenburg, Stadt Worms, sowie den Städten und Gemeinden in den folgenden Landkreisen: Landkreis Aschaffenburg, Landkreis Miltenberg und Landkreis Bad Kissingen.
Berechtigte Antragsteller/innen
Antragsberechtigt sind Handwerksbetriebe, deren Firmensitz (Hauptsitz oder Niederlassung) sich im Gültigkeitsbereich des Handwerkerparkausweises Region Frankfurt RheinMain befindet
und
- die bei der zuständigen Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer registriert sind oder einen anderen geeigneten Nachweis über die Ausübung eines Gewerbes mit handwerkstypischen Tätigkeiten/Dienstleistungen erbringen können
und
- ein zulassungspflichtiges Handwerk oder
- ein zulassungsfreies Handwerk oder
- ein handwerksähnliches Gewerbe ausüben oder
- vergleichbare, handwerkstypische Dienstleistungen ausüben
und
regelmäßig Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten sowie vergleichbare, handwerkstypische Dienstleistungen außerhalb des eigenen Betriebes durchführen.
Vergleichbare, handwerkstypische Dienstleistungen sind bspw. Mess- und Wartungsdienste für Sanitär- und Heizungs-, Kühl- und Klimatechnik, Wartungsdienste für Gebäudeinfrastruktur, z.B. Aufzugs-, Rolltreppen- und in begründeten Fällenauch Hausmeisterservice, Netzwerk-, EDV- und Veranstaltungstechnik, Installations- und Montagedienste aller Art, z.B. für Küchengroßgeräte, Garten- und Landschaftsbau, Gebäudereinigung, Notdienste oder Trockenbau.
Genehmigungsfähige Fahrzeuge
Ausnahmegenehmigungen können erteilt werden für
- Geschäftsfahrzeuge, die mindestens beidseitig ein großflächiges, mit dem Fahrzeug fest verbundenes und gut erkennbares Branding (Werbung, Marke, Logo) aufweisen, das die Firmenbezeichnung enthält und/oder die Art des Handwerks/der Dienstleistung eindeutig bezeichnet
- sich für das angegebene Handwerk/die angegebene Dienstleitung eignen
- ein zulässiges Gesamtgewicht von maximal 4 Tonnen nicht überschreiten
- auf den Betrieb oder den Geschäftsinhaber bzw. die Geschäftsinhaberin zugelassen sind.
In Zweifelsfällen darüber, ob ein Fahrzeug sich für Material- und Werkzeugtransporte oder für die angegebene Dienstleistung eignen, bewertet die zuständige Straßenverkehrsbehörde die Eignung der Fahrzeuge auf Grundlage der vorgelegten Dokumente/Nachweise, welche eine einschlägige Begründung zur Geeignetheit und Fotos beinhalten, im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung. Dies gilt insbesondere bei der Beantragung des Handwerkerparkausweises für Fahrzeugtypen, die normalerweise nicht für Handwerkstätigkeiten eingesetzt werden, wie zum Beispiel SUV oder normale Personenkraftwagen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht nicht.
Der Regionale Handwerkerparkausweis darf nicht für reine Aufsichtstätigkeiten oder von mit vergleichbaren Aufgaben betrauten Geschäftsmitarbeitern und Geschäftsmitarbeiterinnen (z.B. Bauleiter und Bauleiterinnen usw.) genutzt werden. Im Fall des offenkundigen Missbrauchs kann die Genehmigung verweigert oder entzogen werden.
Die Ausnahmegenehmigung gilt auch für Anhänger, wenn diese mit einem Fahrzeug verbunden sind, das eine gültige Ausnahmegenehmigung besitzt. Eine Genehmigungserteilung für Anhänger allein ist nicht zulässig. Entsprechend dürfen deren Kennzeichen nicht in die Ausnahmegenehmigung eingetragen werden und sie erhalten auch kein eigenes Original der Ausnahmegenehmigung.
Örtliche Zuständigkeit für die Antragsbearbeitung
Anträge sind bei der für den Hauptsitz des Betriebes innerhalb des Vereinbarungsgebietes zuständigen Straßenverkehrsbehörde (Gemeinde Sailauf) zu stellen. Befindet sich zwar der Hauptsitz nicht innerhalb des Geltungsbereiches dieser Vereinbarung jedoch eine Niederlassung, können Anträge bei der für den Sitz der Niederlassung des Betriebes zuständigen Straßenverkehrsbehörde gestellt werden.
Einzureichende Antragsunterlagen
Die Anträge für einen Handwerkerparkausweis können formlos bei der Gemeinde Sailauf gestellt werden.
Folgende Unterlagen und Nachweise sind einzureichen:
- Schriftlicher Antrag (Post oder E-Mail)
- Kopie der Gewerbeanmeldung oder Kopie des Bescheides zur Festsetzung der Umsatzsteuer des Finanzamtes
- Kopie der Handwerkskarte oder Mitgliedsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer oder sonstiger geeigneter Nachweis
- Kopien der Kfz-Scheine der eingesetzten Geschäftsfahrzeuge
- Fotos der Geschäftsfahrzeuge (klare Erkennbarkeit des beidseitigen Brandings und des Kennzeichens), für die der Handwerkerparkausweis beantragt wird.
Inhalt der Ausnahmegenehmigungen
Die Ausnahmegenehmigungen berechtigen im Geltungsbereich dieser Vereinbarung während der Durchführung von Handwerksdiensten und Dienstleistungen zum Parken
- im eingeschränkten Haltverbot/Zonenhaltverbot (Zeichen 286/290 StVO),
- in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Flächen (Zeichen 325 StVO), soweit eine Restfahrbahnbreite von mindestens 3,05 m vorliegt
- in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Auslegen der Parkscheibe und unter Überschreiten der Parkhöchstdauer (§ 13 Abs.2 StVO),
- auf Bewohnerparkplätzen (§ 45 Abs.1 b StVO).
Die Ausnahmegenehmigungen gelten nicht in einem Umkreis von 300 Metern um alle Betriebssitze (Hauptsitz und Niederlassungen) sowie für die Wohnsitze der Beschäftigten.
Übertragbarkeit der Ausnahmegenehmigungen
Die Ausnahmegenehmigung ist übertragbar (maximal auf weitere fünf Fahrzeuge), gilt aber jeweils nur für das genutzte Fahrzeug, in dem eine Originalgenehmigung im Sichtbereich der Frontscheibe ausgelegt ist. Es können so viele Originalausfertigungen der Genehmigung wie benötigt beantragt werden (siehe Gebührenhinweise). Sofern der Betrieb über mehr als sechs Fahrzeuge verfügt, ist ein weiterer Antrag zu stellen.
Fahrzeugwechsel
Bei einem Fahrzeugwechsel müssen
- ein formloser Änderungsantrag
- alle Originalgenehmigungen
- eine Kopie des neuen Kfz-Scheins
- Fotos des Geschäftsfahrzeuges gemäß Ziffer 5
vorgelegt werden.
Gültigkeitsdauer
Die Gültigkeitsdauer beträgt ein Jahr. Nachträglich beantragte weitere Ausnahmegenehmigungen des gleichen Antragstellenden werden an die Laufzeit der ersten Ausnahmegenehmigung angepasst.
Verwaltungsgebühren
Die Verwaltungsgebühr (jeweils inklusive Auslagen) beträgt 305,00 EUR für die erste Ausnahmegenehmigung und 161,00 EUR für jedeweitere Originalausfertigung, die zeitgleich beantragt wird.
Für weitere Originalausfertigungen der Genehmigung bei Gleichheit des Antragstellers/in, die nachträglich beantragt werden, ist für jeden angefangenen Monat der Restgültigkeit eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 13,00 EUR (1/12 von 156,00 EUR) + 5,00 EUR Auslagen zu entrichten.
Die Verwaltungsgebühr für eine Änderung einer Ausnahmegenehmigung beträgt 25 EUR. Änderungen der Ausnahmegenehmigung werden mit einem Änderungsvermerk und Dienstsiegel versehen. Bei Verlust eines Genehmigungsoriginals kann eine neue Ausnahmegenehmigung im Umfang der Restgültigkeit der Originalausnahmegenehmigung erteilt werden. Die Verwaltungsgebühr beträgt 13,00 EUR je angefangenen Monat der Restlaufzeit (1/12 von 156 EUR) + 5,00 EUR Auslagen.
Anträge sind an die Gemeinde Sailauf, Herrn Tim Labudda, Rathausstraße 9, 63877 Sailauf zu richten.
Bitte achten Sie auf die Vollständigkeit der vorgenannten Unterlagen und Nachweise. Unvollständige Anträge können nicht bearbeitet werden.